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Der am 29. Juli 2020 veröffentlichte Erlass bringt Veränderungen der Regelungen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern mit sich und verstärkt insbesondere den Schutz entsandter Arbeitnehmer ab dem 30. Juli 2020. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen:

 

  • Entsendungserklärung

Der entsendende Arbeitgeber muss vor Beginn der Entsendung eine Entsendungserklärung an die französische Arbeitsaufsichtsbehörde über das Internetportal „SIPSI“ senden.

Diese Erklärung muss künftig die SIRET-Nummer des gesetzlichen Vertreters in Frankreich enthalten. Die genannte Angabe ist allerdings nicht verpflichtend, sofern es sich beim gesetzlichen Vertreter um den Geschäftsführer, einen der entsandten Arbeitnehmer oder den Kunden handelt.

Ab dem 30. Juli 2020, muss der Arbeitgeber die Entsendungserklärung widerrufen, sofern die Entsendung nach Frankreich aufgehoben wird bzw. muss im Falle einer Veränderung die Angaben zur Entsendung entsprechend anpassen.

 

  • Anwendung des Tarifvertrags

Die entsandten Arbeitnehmer unterliegen in Zukunft den geltenden Bestimmungen der Tarifverträge, die für den Arbeitsort und die von diesem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich deren Entlohnung gelten. Die Vergütung muss folge dessen mindestens dem Lohn und Gehalt eines Mitarbeitenden des entleihenden Unternehmens mit den gleichen Qualifikationen und der gleichen innehabenden Stelle entsprechen.

Die entsandten Arbeitnehmer müssen zudem in den Vorzug der Bestimmungen der Tarifverträge und Vereinbarungen in den folgenden Bereichen kommen:

– Arbeitszeiten

– Nachtarbeit

– wöchentliche Ruhezeiten und Feiertage

– Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

– Beschäftigung von Frauen, Kindern und jungen Arbeitnehmern.

 

  • Rückerstattung von Spesen

Die Regelungen zur Rückerstattung von Spesen der entsandten Arbeitnehmer müssen nun mit denen für andere Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens geltenden Richtlinien identisch sein.

 

  • Entsendung für mehr als 12 Monate

Die vom französischen Arbeitsgesetz geltenden Bestimmungen zur Entsendung, sind für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten anwendbar.

Ab dem 13. Monat müssen dem entsandten Arbeitnehmer grundsätzlich alle für inländische Arbeitnehmer geltenden Rechte mit Ausnahme der Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie über die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge zustehen (C. trav., Art. L. 1262-4).

Der Zeitraum von 12 Monaten kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber auf 18 Monate verlängert werden, sofern die Leistungserbringung dies gerechtfertigt.

 

  • Kontrolle der Arbeitsaufsichtbehörde

– Aufbewahrungspflichtige Dokumente

Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter sind künftig verpflichtet, dem Personalregister die Empfangsbestätigungen der Entsendungserklärungen der jeweiligen Arbeitnehmer zukommen zu lassen und nicht mehr wie zuvor eine Kopie der Entsendungserklärung beizufügen.

Die genannten Dokumente müssen für die Arbeitnehmervertretung des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Unternehmens sowie für die französischen Kontrollbeamten zugänglich aufbewahrt werden.

– Sorgfaltspflicht des Auftraggebers

Vor Beginn jeder Entsendung muss der Auftraggeber von seinem außerhalb Frankreichs ansässigen Vertragspartner eine ehrenwörtliche Erklärung erhalten, aus der hervorgeht, dass dieser gegebenenfalls die Beträge für die in den Entsendungsvorschriften vorgesehenen Geldbußen entrichtet.

 

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