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In einer am 25. Mai 2020 veröffentlichten Pressemitteilung werden die neuen Regelungen für die vom Staat zu zahlenden Kurzarbeitszuschläge bekannt gegeben.

Zur Erinnerung: Bei Kurzarbeit müssen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Bruttolohns an Arbeitnehmer zahlen (mit einer Untergrenze in Höhe des Mindestlohns). Anschließend erhält der Arbeitgeber eine Rückerstattung zu 100% mit einer Deckelung auf 4,5 Mal des gesetzlichen Mindestlohns.

Ab dem 1. Juni 2020 wird diese Rückerstattung auf 85 % der an die Arbeitnehmer ausgezahlten Entschädigungen reduziert. Branchen, die aufgrund der Gesundheitskrise besonderen gesetzlichen oder regulatorischen Beschränkungen unterliegen, werden weiterhin zu 100 % abgedeckt.

Um den Inhalt dieser Entwicklung beurteilen zu können, wird es notwendig sein, die Ausführungsverordnung abzuwarten.

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