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Für ausländische Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich, die weder eine Adresse in Frankreich noch ein französisches Bankkonto haben wurde Folgendes beschlossen:

Nach zahlreichen Gesprächen mit der DIRECCTE (Arbeitsaufsichtsbehörde) der Region Grand Est und der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin sowie den Arbeitsgruppen der Präfekturen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin scheint es, dass die Sorge des Elsässischen Berufsverbands des Wirtschaftsprüfers gehört wurde. Diese betrafen die Tatsache, dass keine Anträge auf Kurzarbeit für ausländische Unternehmen, die kein Bankkonto in Frankreich haben, eingereicht werden konnten.

Während der Gespräche waren viele Lösungsvorschläge unterbreitet worden, insbesondere der Antrag auf eine weitere Verlängerung der Frist vom 30. April, um entweder ein französisches Bankkonto zu eröffnen oder dem ASP (Web-Plattform für die Einreichung von Anträgen) mehr Zeit zu geben, um andere Möglichkeiten zu prüfen.

Per E-Mail von gestern Abend, teilte die DIRECCTE Grand Est dem Wirtschaftsprüferverband eine Zwischenlösung mit: Es wird nun möglich sein im Antrag auf vorherige Genehmigung für Kurzarbeit die RIB (Bankverbindung) der deutsch-französischen Industrie- und Handelskammer anzugeben.

Um dies vorzunehmen, ist die Gesellschaft verpflichtet, das Vollmachtsdokument, welches Sie unten finden, auszufüllen und das im beigefügten Dokument beschriebene Verfahren zu befolgen:

Vollmacht herunterladen

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